ADAM Maschinenbau GmbH
Südstraße 18
D-32683 Barntrup
Tel. +49(0)5263 99945
Fax +49(0)5263 99944
Allemeine Geschäftsbedingungen
 1.    Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2.    Angebote und Angebotsunterlagen
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich der Lie­ferer Eigentums- und Urheberrecht vor.

3.    Auftragserteilung
Aufträge bzw. Bestellungen sind schriftlich zu erteilen. Grundsätzlich gelten Aufträge, auch persönlich oder telefonisch erteilte Aufträge, erst als zustande gekommen, wenn der Lieferer den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnun­gen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

4.    Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung.

Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- und Lohnerhöhungen haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die nach seiner Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese, sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5.    Zahlung
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Ein Drittel bei Auftragserteilung, der Rest – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart – bei Rechnungslegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).

Akzepte oder Kundenwechsel gelten erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Werden die Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, ist der Lieferer nach vorheriger fruchtloser Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB zu fordern. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sofort fällig.

Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Besteller sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers.

6.    Lieferung und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbei­ten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten.

Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezeuge, Strom- und Wasser­anschlüsse) verpflichtet.

7.    Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertig­stel­lung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teil­leistungen oder Teillieferungen.

Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen als erfolgt.
8.    Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bzw. die ausgeführten Leistungen unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen. Werden Mängel gegenüber dem Lieferer nicht sofort, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware bzw. Abnahme der Leistungen, schriftlich gerügt, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln ausgeschlossen.

Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen des Bestellers hat der Lieferer zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn diese durch den Lieferer verweigert werden, unzumutbar sind oder fehlschlagen, stehen dem Besteller die weitergehenden Mängelansprüche zu.

Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn dem Lieferer oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.    Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen / hergestellten Sachen des Lieferers bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller dem Lieferer gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers.

Soweit gelieferte Gegenstände bzw. eingefügte Teile des Lieferers mit anderen Gegenständen verbunden werden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Besteller seine daraus resultierenden Forderungen / Miteigentumsrechte an dem
neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Lieferers aus der gesamten Geschäftsbeziehung an den Lieferer.

Der Besteller darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Voraussetzung ist, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderungen aus jeglicher Form der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Lieferers aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller.

10.    Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller findet ausschließlich deutsches BGB / HGB unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und sonstige Nebenansprüche ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

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